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Datenschutz
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SSP EUROPE IT GMBH
1. Allgemeines, Geltungsbereich, Änderungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Auftraggeber und der Firma SSP EUROPE IT GmbH (auch SSP EUROPE IT oder Auftragnehmer). Es gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweiligen Leistungsbeschreibungen gebuchter Module, deren Allgemeinregelungen und anderen Bedingungen stets in der Form, in welcher sie bei Vertragsabschluss vorliegen und die dem Auftraggeber bei Auftragserteilung übergeben wurden.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Vollkaufleuten, Unternehmern und Unternehmen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für die künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Produktblätter werden dem Kunden spätestens einen Monat nach Inkrafttreten per Email oder postalisch zugestellt und werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats ab Zugang den geänderten Bedingungen widerspricht.


2. Vertragsschluss

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zur Begründung und Ausführung des Vertrages getroffen werden, insbesondere Vereinbarungen über Umfang der Lieferungen oder Leistungen, sind schriftlich niederzulegen. Liegt ein schriftlicher Vertrag nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. An Kostenvoranschlägen, auf Auftraggeberwünsche ausgerichteten, individuellen Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behält sich die SSP EUROPE IT GmbH uneingeschränkt Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Mündliche Nebenabreden, die mit Mitarbeitern des Auftragnehmers getroffen werden, bedürfen um wirksam zu werden der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung der SSP EUROPE IT GmbH. Gleiches gilt für mündliche Zusicherungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers. Der Vertrag kommt zu diesen Bedingungen zustande und nicht etwa zu solchen, welche vom Auftraggeber durch Ergänzungen oder Veränderungen der Bestell­for­mulare angeboten werden, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber solches schriftlich.


3. Eigentumsvorbehalt

Werden im Rahmen der des Vertrages durch den Auftragnehmer Gerätschaften vor Ort geliefert, behält sie sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Gegenstände durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Gegenstände zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzgl. angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kauf- und Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Blitz-, Überspannungs-, Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer gemäß § 771 ZPO Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Wiederverkäufer tritt jedoch bereits jetzt an den Auftragnehmer alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Auftragnehmers die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner an den Auftragnehmer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt oder den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.


4. Lieferzeit

Die Frist für Lieferungen oder Leistungen bestimmt sich nach den gemäß Ziffer 2. getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und die Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Ist die Nichteinhaltung der Frist, Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder Streik, Aussperrung oder dem Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse zurückzuführen, so wird die Frist ebenso angemessen verlängert. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich ihrer Vorlieferanten liegen oder welche der Auftragnehmer aus Gründen einfacher Fahrlässigkeit zu vertreten hat, in Lieferverzug, haftet der Auftragnehmer nicht für Verzugsschäden des Auftraggebers. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz bleibt hiervon unberührt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.


5. Gefahrübergang

Sofern gem. Ziffer 2 keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, sind Lieferungen ab Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, trägt der Auftraggeber die Gefahr und Kosten aller Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen. Mit Verlassen unserer Lager geht die Gefahr auf Sie über. Der Auftragnehmer behält sich vor, Versandform, Versandunternehmen und Versicherung selbst festzulegen. Besonders gewünschte Versandformen und -arten sind dem Auftragnehmer bei der Bestellung schriftlich mitzuteilen. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.


6. Gewährleistung

6.1 Allgemeines
Die Gewährleistung begrenzt sich bei Kaufgegenständen auf 6 Monate ab Lieferung, bei Mietgegenständen auf die gesamte Laufzeit des Vertrages. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne zutun des Auftragnehmers Liefer- oder Leistungsgegenstände selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, er weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommen Änderungen verursacht wurden. Der Auftragnehmer hat vorrangig das Recht auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung. Sie trägt die hierzu erforderlichen Aufwendungen. Kommt sie ihrer Nachbesserungspflicht, gleich aus welchem Grunde, nicht nach, so kann ihr der Auftraggeber zur Beseitigung des Mangels eine Nachfrist von 8 Tagen mit der Erklärung bestimmen, dass er nach deren fruchtlosen Ablauf die Nachbesserung ablehne. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen. Dasselbe Recht steht dem Auftraggeber nach zweimaliger erfolgloser Nachbesserung zu. Weiterreichende Rechte gegen den Hersteller bleiben davon unberührt.

6.2 Hardware
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Hardware die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Ist keine Beschaffenheit vereinbart gilt die Leistungsbeschreibung des Herstellers. Weitergehende Herstellergarantien ergänzen die Gewährleistungsrechte gegenüber dem Auftragnehmer. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich in allen ihm erkennbaren Einzelheiten zu melden und hierbei im Rahmen des zumutbaren die Hinweise dem Auftragnehmer zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu beachten. Der Auftragnehmer kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Auftraggeber vor dem Austausch Programme einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten.

6.3 Standardsoftware
Die Vertragsparteien stimmen überein, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler für von ihr gelieferte oder bereitgestellte Standardsoftware und Software von Drittanbietern. Im Störungsfall obliegt dem Auftraggeber die Erstellung der Fehlerunterlagen gemäß diesbezüglicher Angaben in der Anwenderdokumentation. Nach Eingang der Fehlerunterlagen leitet der Auftragnehmer diese an den Vorlieferanten weiter und leistet inhaltlich in dem Umfang Gewähr, den der Vorlieferant generell einräumt.


7. Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Vorgehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sofern der Auftragnehmer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist ihre Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme ihrer Betriebshaftpflicht-Versicherung beschränkt. Die vom Auftragnehmer eingeräumten Gewährleistungsfristen sind auch Verjährungsfristen und gelten außerdem für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4, Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet in diesem Rahmen für alle von ihr oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, die unmittelbar mit dem Werk in Verbindung stehen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Fehler, Schäden oder Sicherheitslücken an Hard- oder Software von Drittherstellern. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewährleistung und Haftung für folgende Handlungen des Auftraggebers

- vorsätzlichen oder fahrlässigen Umgang mit der Anlage
- fehlerhafte Bedienung der Anlage infolge Nichtbeachtung der Betriebsvorschrift
- Änderungen der Hard-, Software oder Softwareparametrierung
- Sachbeschädigung der Anlage
- Änderung des Aufstellortes
- Angriffe, Einschleusung von Viren und Vandalen über das Netzwerk des Auftraggebers
- Missbrauch der Internetzugänge bei Auftraggeber und der SSP Europe IT GmbH seitens des Auftraggebers
- Verstoß gegen geltendes Recht oder Vorschriften
- nicht Einhaltung der Jungendschutzbestimmungen
- nicht Einhaltung der Vorschriften im Unternehmen des Auftraggebers
- nicht Einhaltung der Datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie Brief- und Postgeheimnis


Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewährleistung und Haftung für

- Unterbrechungen im Verkabelungssystem
- defekte Sicherungen und Zuleitungen
- fehlende oder falsche Stromzufuhr
- Störungen die durch den Eingriff Dritter verursacht sind
- höhere Gewalt, Überspannungs-, Blitz-, Wasser- oder Feuerschäden
- Überhitzung von Geräten (z. B. durch Sonneneinstrahlung, unzureichende Luftzufuhr oder Kühlung des Aufstellortes)
- Störungen des Verbindungsweges (z. B. Internetanbindung/Internetleitung, Festverbindung, usw. zwischen Auftraggeber und der SSP EUROPE IT GmbH)
- Störungen im und zum Internet (keine Verfügbarkeit von Ressourcen, Internetleitungen) ab und zu den Rechenzentren der SSP EUROPE IT GmbH
- erfolgreiche Angriffe (Lahmlegung von Diensten (DOS-Attacken), Manipulation, Entwendung oder Zerstörung von Daten, usw., da immer nur der zur Zeit maximal mögliche Schutz gewährt werden kann
- Datenintegrität (fehlerhafte Übertragung)
- Datenverlust
- Inhalt übertragener Daten


8. Zahlung

Bei Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die gesamte Forderung des Auftragnehmers sofort fällig. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung. Bei fehlender oder nicht ausreichender Bonitätsinformation liefert der Auftragnehmer in Sonderfällen per Vorauskasse oder Barnachnahme. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zahlungen sind ohne Abzug fällig.

- Bei Geschäften mit einem Bestellwert bis zu 5.000 € nach Lieferung und Erhalt der Rechnung.
- Bei Geschäften mit einem Bestellwert über 5.000 €, 30 % des Bestellwertes bei Vertragsabschluss, 70 % nach Lieferung von Positionen.

Wird die Lieferung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert, gilt als Tag der Lieferung (Fertigstellung) das Datum der Meldung der Versandbereitschaft.


9. Kündigungsmöglichkeit, Sitzverlegung

Im Falle der berechtigten außerordentlichen und fristlosen Kündigung durch den Auftragnehmer schuldet der Auftraggeber als Schadensersatz zumindest die Vergütung bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

Im Falle, dass der Auftraggeber mindestens mit zwei Monatsvergütungen mehr als 10 Tage nach Fälligkeit der zweiten Monatsvergütung in Verzug ist, hat der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung. Gleiches gilt im Falle der Insolvenz des Auftraggebers. Verlegt der Auftraggeber seinen Firmensitz oder den Sitz der Niederlassung in das Ausland und tritt dadurch von Rechts wegen eine Beendigung des Rechtsträgers des Auftraggebers ein, so hat der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung. Umzug und evtl. anfallende Änderungen am Vertragsgegenstand sind ausschließlich durch den Auftragnehmer vorzunehmen und werden von diesem nach den üblichen Stundensätzen berechnet.


10. Datenschutz

Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich und hat sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen (§ 11 Abs. 1 BDSG). Die Pflichten gegenüber den Betroffenen sowie deren Rechte betreffen ausschließlich den Auftraggeber. Der Auftragnehmer unterliegt dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Damit ist sie verpflichtet, die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten und ihre Einhaltung zu überwachen. Der Auftragnehmer händigt auf Anforderung durch den Auftraggeber eine Übersicht der verwendeten Prozesse und zugriffsberechtigten Personen zur Einsicht bereit. Es werden nur Daten, die zur unmittelbaren Vertragserfüllung dienen, erhoben, verarbeitet und genutzt (§ 11 Abs. 3 BDSG). Die Daten können vom Auftraggeber eingesehen werden. Ein Datenschutzbeauftragter gemäß BDSG ist bei der SSP EUROPE IT GmbH rechtswirksam bestellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nur Personal einzusetzen, das auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet ist und über die Regelungen zum Bundesdatenschutzgesetz sowie sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben belehrt wurde. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung gegen das BDSG oder andere Datenschutzvorschriften verstößt, hat sie den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Im Rahmen dieses Vertrages sind auf Anforderung durch den Auftraggeber die weisungs- und kontrollberechtigten Personen des Auftragnehmers namentlich zu benennen.

Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei datenschutzrelevanten Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei begründetem Verdacht auf Datenschutzverletzungen und bei entsprechenden Prüfungsergebnissen durch Aufsichtsbehörden und/oder anderen Prüfungsinstitute, wenn sich diese auf Daten des Auftraggebers beziehen oder auch wenn seine Dienstleistungstätigkeit betroffen ist. Es werden keine Unteraufträge an Dritte vergeben (§11 Abs. 2 BDSG).


11. Geheimhaltungsverpflichtung und Vertraulichkeitsvereinbarung

Um die Vertraulichkeit der Unterlagen und Daten seitens des Auftragnehmer und des Auftraggebers zu gewährleisten, verpflichten sich beide Parteien zu der Einhaltung der folgenden Richtlinien:

Über vertrauliche Informationen, die im Rahmen des Projekts bekannt werden, wird stets strengstes Stillschweigen vereinbart.

Vertrauliche Informationen werden ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten im Rahmen der Zusammenarbeit verwendet und werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Gründerteams oder Unternehmens an Dritte weiter gegeben.

Die schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen reichen die Parteien auf Verlangen an den jeweiligen Ersteller zurück und löschen die Informationen auf allen Datenträgern, wobei die vorstehenden Verpflichtungen auch danach ihre Gültigkeit behalten.

Beide Parteien stellen sicher, dass eine Weitergabe der vertraulichen Informationen und Unterlagen an von ihnen gegebenenfalls eingeschaltete Mitarbeiter und Berater nur erfolgt, wenn diese die Geltung dieser Vertraulichkeitserklärung auch in diesem Rechtsverhältnis bestätigen oder selbst eine Vertraulichkeitserklärung in diesem Umfang abgeben oder abgegeben haben.

Vertrauliche Informationen und Unterlagen in diesem Sinne sind alle betriebswirtschaftlichen, technischen, finanziellen oder sonstigen Informationen, welche von Teams oder Unternehmen - auf welche Art auch immer - offenbart werden. Eine Missachtung hat Konventionalstrafen/Vertragsstrafen zur Folge.

Nicht vertraulich sind solche Informationen, die bereits allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der vorstehenden Punkte allgemein bekannt werden oder durch Dritte ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt gemacht werden. Die vorliegende Erklärung ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wirksam.


12. Schlussbestimmung

Der Auftraggeber willigt in die Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung von Bestandsdaten zu Zwecken der Vertragserfüllung ein. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Regensburg, sofern mit dem Auftraggeber aus rechtlicher Sicht eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden kann.
SSP EUROPE IT GmbH
Guerickestrasse 1
93053 Regensburg
Germany

+49 (941) 7 83 85 - 400

info@ssp-europe-it.eu
www.ssp-europe-it.eu

IMPRESSUM
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Alexander Windbichler

Geschäftsführer: Alexander Windbichler

UST-ID: DE310175001

Haftungsausschluss

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SSP EUROPE IT GMBH
1. Allgemeines, Geltungsbereich, Änderungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Auftraggeber und der Firma SSP EUROPE IT GmbH (auch SSP EUROPE IT oder Auftragnehmer). Es gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweiligen Leistungsbeschreibungen gebuchter Module, deren Allgemeinregelungen und anderen Bedingungen stets in der Form, in welcher sie bei Vertragsabschluss vorliegen und die dem Auftraggeber bei Auftragserteilung übergeben wurden.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Vollkaufleuten, Unternehmern und Unternehmen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für die künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Produktblätter werden dem Kunden spätestens einen Monat nach Inkrafttreten per Email oder postalisch zugestellt und werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats ab Zugang den geänderten Bedingungen widerspricht.


2. Vertragsschluss

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zur Begründung und Ausführung des Vertrages getroffen werden, insbesondere Vereinbarungen über Umfang der Lieferungen oder Leistungen, sind schriftlich niederzulegen. Liegt ein schriftlicher Vertrag nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. An Kostenvoranschlägen, auf Auftraggeberwünsche ausgerichteten, individuellen Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behält sich die SSP EUROPE IT GmbH uneingeschränkt Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Mündliche Nebenabreden, die mit Mitarbeitern des Auftragnehmers getroffen werden, bedürfen um wirksam zu werden der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung der SSP EUROPE IT GmbH. Gleiches gilt für mündliche Zusicherungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers. Der Vertrag kommt zu diesen Bedingungen zustande und nicht etwa zu solchen, welche vom Auftraggeber durch Ergänzungen oder Veränderungen der Bestell­for­mulare angeboten werden, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber solches schriftlich.


3. Eigentumsvorbehalt

Werden im Rahmen der des Vertrages durch den Auftragnehmer Gerätschaften vor Ort geliefert, behält sie sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Gegenstände durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Gegenstände zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzgl. angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kauf- und Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Blitz-, Überspannungs-, Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer gemäß § 771 ZPO Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Wiederverkäufer tritt jedoch bereits jetzt an den Auftragnehmer alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Auftragnehmers die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner an den Auftragnehmer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt oder den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.


4. Lieferzeit

Die Frist für Lieferungen oder Leistungen bestimmt sich nach den gemäß Ziffer 2. getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und die Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Ist die Nichteinhaltung der Frist, Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder Streik, Aussperrung oder dem Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse zurückzuführen, so wird die Frist ebenso angemessen verlängert. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich ihrer Vorlieferanten liegen oder welche der Auftragnehmer aus Gründen einfacher Fahrlässigkeit zu vertreten hat, in Lieferverzug, haftet der Auftragnehmer nicht für Verzugsschäden des Auftraggebers. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz bleibt hiervon unberührt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.


5. Gefahrübergang

Sofern gem. Ziffer 2 keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, sind Lieferungen ab Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, trägt der Auftraggeber die Gefahr und Kosten aller Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen. Mit Verlassen unserer Lager geht die Gefahr auf Sie über. Der Auftragnehmer behält sich vor, Versandform, Versandunternehmen und Versicherung selbst festzulegen. Besonders gewünschte Versandformen und -arten sind dem Auftragnehmer bei der Bestellung schriftlich mitzuteilen. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.


6. Gewährleistung

6.1 Allgemeines
Die Gewährleistung begrenzt sich bei Kaufgegenständen auf 6 Monate ab Lieferung, bei Mietgegenständen auf die gesamte Laufzeit des Vertrages. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne zutun des Auftragnehmers Liefer- oder Leistungsgegenstände selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, er weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommen Änderungen verursacht wurden. Der Auftragnehmer hat vorrangig das Recht auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung. Sie trägt die hierzu erforderlichen Aufwendungen. Kommt sie ihrer Nachbesserungspflicht, gleich aus welchem Grunde, nicht nach, so kann ihr der Auftraggeber zur Beseitigung des Mangels eine Nachfrist von 8 Tagen mit der Erklärung bestimmen, dass er nach deren fruchtlosen Ablauf die Nachbesserung ablehne. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen. Dasselbe Recht steht dem Auftraggeber nach zweimaliger erfolgloser Nachbesserung zu. Weiterreichende Rechte gegen den Hersteller bleiben davon unberührt.

6.2 Hardware
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Hardware die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Ist keine Beschaffenheit vereinbart gilt die Leistungsbeschreibung des Herstellers. Weitergehende Herstellergarantien ergänzen die Gewährleistungsrechte gegenüber dem Auftragnehmer. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich in allen ihm erkennbaren Einzelheiten zu melden und hierbei im Rahmen des zumutbaren die Hinweise dem Auftragnehmer zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu beachten. Der Auftragnehmer kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Auftraggeber vor dem Austausch Programme einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten.

6.3 Standardsoftware
Die Vertragsparteien stimmen überein, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler für von ihr gelieferte oder bereitgestellte Standardsoftware und Software von Drittanbietern. Im Störungsfall obliegt dem Auftraggeber die Erstellung der Fehlerunterlagen gemäß diesbezüglicher Angaben in der Anwenderdokumentation. Nach Eingang der Fehlerunterlagen leitet der Auftragnehmer diese an den Vorlieferanten weiter und leistet inhaltlich in dem Umfang Gewähr, den der Vorlieferant generell einräumt.


7. Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Vorgehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sofern der Auftragnehmer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist ihre Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme ihrer Betriebshaftpflicht-Versicherung beschränkt. Die vom Auftragnehmer eingeräumten Gewährleistungsfristen sind auch Verjährungsfristen und gelten außerdem für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4, Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet in diesem Rahmen für alle von ihr oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, die unmittelbar mit dem Werk in Verbindung stehen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Fehler, Schäden oder Sicherheitslücken an Hard- oder Software von Drittherstellern. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewährleistung und Haftung für folgende Handlungen des Auftraggebers

- vorsätzlichen oder fahrlässigen Umgang mit der Anlage
- fehlerhafte Bedienung der Anlage infolge Nichtbeachtung der Betriebsvorschrift
- Änderungen der Hard-, Software oder Softwareparametrierung
- Sachbeschädigung der Anlage
- Änderung des Aufstellortes
- Angriffe, Einschleusung von Viren und Vandalen über das Netzwerk des Auftraggebers
- Missbrauch der Internetzugänge bei Auftraggeber und der SSP Europe IT GmbH seitens des Auftraggebers
- Verstoß gegen geltendes Recht oder Vorschriften
- nicht Einhaltung der Jungendschutzbestimmungen
- nicht Einhaltung der Vorschriften im Unternehmen des Auftraggebers
- nicht Einhaltung der Datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie Brief- und Postgeheimnis


Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewährleistung und Haftung für

- Unterbrechungen im Verkabelungssystem
- defekte Sicherungen und Zuleitungen
- fehlende oder falsche Stromzufuhr
- Störungen die durch den Eingriff Dritter verursacht sind
- höhere Gewalt, Überspannungs-, Blitz-, Wasser- oder Feuerschäden
- Überhitzung von Geräten (z. B. durch Sonneneinstrahlung, unzureichende Luftzufuhr oder Kühlung des Aufstellortes)
- Störungen des Verbindungsweges (z. B. Internetanbindung/Internetleitung, Festverbindung, usw. zwischen Auftraggeber und der SSP EUROPE IT GmbH)
- Störungen im und zum Internet (keine Verfügbarkeit von Ressourcen, Internetleitungen) ab und zu den Rechenzentren der SSP EUROPE IT GmbH
- erfolgreiche Angriffe (Lahmlegung von Diensten (DOS Attacken), Manipulation, Entwendung oder Zerstörung von Daten, usw., da immer nur der zur Zeit maximal mögliche Schutz gewährt werden kann
- Datenintegrität (fehlerhafte Übertragung)
- Datenverlust
- Inhalt übertragener Daten


8. Zahlung

Bei Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die gesamte Forderung des Auftragnehmers sofort fällig. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung. Bei fehlender oder nicht ausreichender Bonitätsinformation liefert der Auftragnehmer in Sonderfällen per Vorauskasse oder Barnachnahme. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zahlungen sind ohne Abzug fällig.

- Bei Geschäften mit einem Bestellwert bis zu 5.000 € nach Lieferung und Erhalt der Rechnung.
- Bei Geschäften mit einem Bestellwert über 5.000 €,
30 % des Bestellwertes bei Vertragsabschluss,
70 % nach Lieferung von Positionen.

Wird die Lieferung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert, gilt als Tag der Lieferung (Fertigstellung) das Datum der Meldung der Versandbereitschaft.


9. Kündigungsmöglichkeit, Sitzverlegung

Im Falle der berechtigten außerordentlichen und fristlosen Kündigung durch den Auftragnehmer schuldet der Auftraggeber als Schadensersatz zumindest die Vergütung bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

Im Falle, dass der Auftraggeber mindestens mit zwei Monatsvergütungen mehr als 10 Tage nach Fälligkeit der zweiten Monatsvergütung in Verzug ist, hat der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung. Gleiches gilt im Falle der Insolvenz des Auftraggebers. Verlegt der Auftraggeber seinen Firmensitz oder den Sitz der Niederlassung in das Ausland und tritt dadurch von Rechts wegen eine Beendigung des Rechtsträgers des Auftraggebers ein, so hat der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung. Umzug und evtl. anfallende Änderungen am Vertragsgegenstand sind ausschließlich durch den Auftragnehmer vorzunehmen und werden von diesem nach den üblichen Stundensätzen berechnet.


10. Datenschutz

Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich und hat sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen (§ 11 Abs. 1 BDSG). Die Pflichten gegenüber den Betroffenen sowie deren Rechte betreffen ausschließlich den Auftraggeber. Der Auftragnehmer unterliegt dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Damit ist sie verpflichtet, die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten und ihre Einhaltung zu überwachen. Der Auftragnehmer händigt auf Anforderung durch den Auftraggeber eine Übersicht der verwendeten Prozesse und zugriffsberechtigten Personen zur Einsicht bereit. Es werden nur Daten, die zur unmittelbaren Vertragserfüllung dienen, erhoben, verarbeitet und genutzt (§ 11 Abs. 3 BDSG). Die Daten können vom Auftraggeber eingesehen werden. Ein Datenschutzbeauftragter gemäß BDSG ist bei der SSP EUROPE IT GmbH rechtswirksam bestellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nur Personal einzusetzen, das auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet ist und über die Regelungen zum Bundesdatenschutzgesetz sowie sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben belehrt wurde. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung gegen das BDSG oder andere Datenschutzvorschriften verstößt, hat sie den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Im Rahmen dieses Vertrages sind auf Anforderung durch den Auftraggeber die weisungs- und kontrollberechtigten Personen des Auftragnehmers namentlich zu benennen.

Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei datenschutzrelevanten Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei begründetem Verdacht auf Datenschutzverletzungen und bei entsprechenden Prüfungsergebnissen durch Aufsichtsbehörden und/oder anderen Prüfungsinstitute, wenn sich diese auf Daten des Auftraggebers beziehen oder auch wenn seine Dienstleistungstätigkeit betroffen ist. Es werden keine Unteraufträge an Dritte vergeben (§11 Abs. 2 BDSG).


11. Geheimhaltungsverpflichtung und Vertraulichkeitsvereinbarung

Um die Vertraulichkeit der Unterlagen und Daten seitens des Auftragnehmer und des Auftraggebers zu gewährleisten, verpflichten sich beide Parteien zu der Einhaltung der folgenden Richtlinien:

Über vertrauliche Informationen, die im Rahmen des Projekts bekannt werden, wird stets strengstes Stillschweigen vereinbart.

Vertrauliche Informationen werden ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten im Rahmen der Zusammenarbeit verwendet und werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Gründerteams oder Unternehmens an Dritte weiter gegeben.

Die schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen reichen die Parteien auf Verlangen an den jeweiligen Ersteller zurück und löschen die Informationen auf allen Datenträgern, wobei die vorstehenden Verpflichtungen auch danach ihre Gültigkeit behalten.

Beide Parteien stellen sicher, dass eine Weitergabe der vertraulichen Informationen und Unterlagen an von ihnen gegebenenfalls eingeschaltete Mitarbeiter und Berater nur erfolgt, wenn diese die Geltung dieser Vertraulichkeitserklärung auch in diesem Rechtsverhältnis bestätigen oder selbst eine Vertraulichkeitserklärung in diesem Umfang abgeben oder abgegeben haben.

Vertrauliche Informationen und Unterlagen in diesem Sinne sind alle betriebswirtschaftlichen, technischen, finanziellen oder sonstigen Informationen, welche von Teams oder Unternehmen - auf welche Art auch immer - offenbart werden. Eine Missachtung hat Konventionalstrafen/Vertragsstrafen zur Folge.

Nicht vertraulich sind solche Informationen, die bereits allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der vorstehenden Punkte allgemein bekannt werden oder durch Dritte ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt gemacht werden. Die vorliegende Erklärung ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wirksam.


12. Schlussbestimmung

Der Auftraggeber willigt in die Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung von Bestandsdaten zu Zwecken der Vertragserfüllung ein. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Regensburg, sofern mit dem Auftraggeber aus rechtlicher Sicht eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden kann.
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Guerickestrasse 1
93053 Regensburg
Germany

+49 (941) 7 83 85 - 400

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Registergericht:
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